Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

SchaumwZwStV

§ 47 Belegheft, Buchführung

Stand: 07.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/47#abs-1 (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/47#abs-2 (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.

§ 46 § 47a